Satzung des gemeinnützigen Vereins "MusenKinder e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "MusenKinder" und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein
hat seinen Sitz in Dresden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Speziell Kinder und
Jugendliche sollen als Publikum gewonnen und für eine dauerhafte
Auseinandersetzung mit den Künsten begeistert werden.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen zur
zukunftsträchtigen Kinder- und Jugendbildung:
junges Publikum an Musik und Theater heranführen, indem es zu verschiedenen,
speziell für sie gestaltete, Veranstaltungen / Projekten eingeladen wird;
Kinder / Jugendliche sollen ermutigt werden, an Theater und Musik aktiv
teilzunehmen;
insbesondere sollen sozial benachteiligte Kinder angesprochen werden;
Unterstützung des künstlerischen Berufsstandes, durch die Anstellung von
professionellen Künstlern zur Produktion der genannten Veranstaltungen.
Der Verein folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede
juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
b) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich besonders
um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
c) Fördermitglieder
Fördermitglieder sind Personen, Personengruppen und juristische Personen ab
einem jährlichen Förderbeitrag von € 200,00. Sie haben ein die Vereinsarbeit
betreffendes Informationsrecht und auf der Mitgliederversammlung Rederecht. Sie
erhalten zu den Veranstaltungen des Vereins bis zu 2 Freikarten pro Projekt und
Kalenderjahr.
(2) Beginn der Mitgliedschaft
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des
Vereins an. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags
ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die
Ablehnung zu nennen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit Tod,
b) Austritt
Der Austritt kann nur am Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 4 Wochen
vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
c) oder Ausschluss Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B.
Nichtzahlung des Mitgliederbeitrags oder vereinsschädigendem Verhalten, kann der
Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern, die
folgende Ämter innehaben:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender (Schatzmeister)
Alle Vorstandsmitglieder sind befugt den Verein allein zu vertreten. Sie sind an
die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im
Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die
Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung
erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der
laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister der der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte
entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig
durchzuführen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) mind. einmal
im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse (E-Mailadresse) gerichtet ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder
Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des
Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht
erschienene.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme;
Mitglieder des Vorstands haben zwei Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann
ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den
Vereinshaushalt
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und
Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an "Die Arche" christliches Kinder- und Jugendwerk e.V.,
Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15. Februar 2009
errichtet.